Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Haldenwang

29. Sep 2020

Der Gemeinderat der Gemeinde Haldenwang hat am 03.04.2019 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan für das gesamte Gemeindegebiet neu aufzustellen.

Der bisher rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde stammt aus dem Jahr 1987 und wurde mehrfach geändert. Durch die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan verfolgt die Gemeinde Haldenwang eine gesamthafte Fortschreibung der künftigen Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung aktueller Rahmenbedingungen und geltenden städtebaulichen und landschaftsplanerischen Anforderungen.

Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in der Gemeinde in den Grundzügen dar. Der integrierte Landschaftsplan enthält für das Gemeindegebiet Darstellungen von Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Ein Planentwurf ist von Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Burgauer Straße 30, 86381 Krumbach ausgearbeitet worden.

Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan (Stand 16. September 2020) liegt mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in im Rathaus der Gemeinde Haldenwang, 1. Stock, Zimmer 11, Anschrift: Hauptstraße 28, 89356 Haldenwang

vom 08. Oktober 2020 bis einschl. 09. November 2020

während folgender Zeiten (werktags) öffentlich aus:

Montag bis Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Mittwoch: zusätzlich 16:00 Uhr - 18:30 Uhr

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.

Weitere Informationen finden Sie unter: